Artikel 4 VO (EU) 2025/26
Vorlage des Einzigen Dokuments
(1) Das Einzige Dokument von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen muss knapp gefasst sein und darf 2500 Wörter nicht überschreiten. Bei geografischen Angaben für Wein darf es 5000 Wörter nicht überschreiten. Diese Vorgaben können in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden. Im Einzigen Dokument ist für alle Sektoren die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anzugeben.
(2) Enthält das Einzige Dokument besondere Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung oder weitere geltende Anforderungen gemäß der Produktspezifikation, so ist jeder Einschränkung, die sich aus diesen Anforderungen ergibt, eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation enthaltenen produktspezifischen Begründung beizufügen.
(3) Die Mitgliedstaaten, Drittlandsbehörden oder in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigungen müssen sicherstellen, dass das Einzige Dokument eine sinngetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wird nach der Eintragung der geografischen Angabe eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die in einem Drittland niedergelassene oder ansässige Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.
(4) Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die im Einzigen Dokument genannt werden, werden veröffentlicht.
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