Artikel 3 VO (EU) 2025/26
Formale Prüfung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase
(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Eintragung vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.
(2) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union gilt als vollständig, wenn er alle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen Antrag erforderlichen Elemente enthält und Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht.
(3) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland gilt als vollständig, wenn er alle gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen Antrag erforderlichen Elemente enthält und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht.
(4) Das Einzige Dokument gilt als vollständig, wenn es alle gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 bzw. Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein bzw. Spirituosen erforderlichen Angaben enthält.
(5) Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(6) Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.