Artikel 2 VO (EU) 2025/26
Anträge auf Eintragung in der Unionsphase
(1) Das Einzige Dokument, die Begleitdokumente, die Erklärung des Mitgliedstaats, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, jede von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährte oder vorgeschlagene Übergangsfrist, Informationen über den damit verbundenen zulässigen Einspruch und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der aktuellen Spezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden gemäß den Mustern erstellt, die im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.
(2) Bezieht sich ein Antrag auf Eintragung auf ein geografisches Gebiet außerhalb der Union, so werden das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Drittland für alle Agrarsektoren (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen) nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die Produktspezifikation, die Begleitdokumente, der rechtliche Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland sowie gegebenenfalls die Vollmacht gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EU) 2024/1143 werden ohne Verwendung eines spezifischen Musters übermittelt. Unterlagen nach diesem Absatz werden der Kommission in einem Format übermittelt, das eine Textverarbeitung ermöglicht. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.
(3) Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung muss zusätzlich zu den in den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Elementen die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Elemente enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.