Artikel 18 VO (EU) 2025/26

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses

In dem Einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen diese Art von Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert.

Bei der Beschreibung wird vorrangig auf die Merkmale und besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen; dabei werden Maßeinheiten und gängige oder technische Begriffe verwendet, ohne jedoch technische Eigenschaften, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.

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