Artikel 24 VO (EU) 2025/26

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und des Herstellungsverfahrens

Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Die Beschreibung darf keine allgemeinen Vorschriften wiederholen, insbesondere keine verpflichtenden Anforderungen, die alle Erzeugnisse dieser Art erfüllen müssen.

In der Beschreibung des Herstellungsverfahrens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 ist nur auf das aktuelle Herstellungsverfahren einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren.

Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, müssen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen enthalten.

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