Artikel 23 VO (EU) 2025/26

Vorlage der Produktspezifikation

(1) Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 beigefügt, so wird diese Angabe auch in die Produktspezifikation aufgenommen.

(2) Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die in der Produktspezifikation genannt werden, werden veröffentlicht.

(3) Die Produktspezifikation, die einem von einem Drittland eingereichten Antrag auf Eintragung beigefügt ist, muss in einem Format vorliegen, das eine Textverarbeitung ermöglicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.