Artikel 22 VO (EU) 2025/26
Formale Prüfung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase
(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Eintragung vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.
(2) Ein von einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er Artikel 21 Absatz 1 entspricht.
(3) Ein von einem Drittland gestellter Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er Artikel 21 Absatz 2 entspricht.
(4) Die Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn sie alle gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Angaben enthält.
(5) Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(6) Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.