Artikel 21 VO (EU) 2025/26

Antrag auf Eintragung in der Unionsphase

(1) Wird der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase von einem Mitgliedstaat bei der Kommission eingereicht, so werden die Produktspezifikation und die Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, sowie Informationen über zulässige Einsprüche auf nationaler Ebene im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 nach dem Muster erstellt, das in dem digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wird.

Dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase ist der Name der antragstellenden Erzeugervereinigung in der nationalen Phase des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 beizufügen. Diese zusätzlichen Daten werden gemäß dem Muster übermittelt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wird.

(2) Wird der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase von einer Drittlandsbehörde oder einem in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Antragsteller bei der Kommission eingereicht, so muss die Produktspezifikation nach dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt werden. Wird der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 vertreten, so wird die Vollmacht nicht anhand eines bestimmten Musters mitgeteilt.

Dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase sind gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 der Name der antragstellenden Erzeugervereinigung in dem Drittland, falls diese nicht mit dem Antragsteller auf Unionsebene identisch ist, sowie die Namen und Anschriften der vom Drittland benannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen gemäß Artikel 72 Absatz 7 der genannten Verordnung beizufügen. Diese zusätzlichen Daten werden nicht anhand eines bestimmten Musters übermittelt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

(3) Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung in der Unionsphase muss zusätzlich zu den in den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Elementen die in Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Elemente enthalten.

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