Artikel 20 VO (EU) 2025/26
Ursprungsnachweis
Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und sonstige Materialien, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.
Die Wirtschaftsbeteiligten müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu machen:
- a)
- Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und Erzeugnissen;
- b)
- Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;
- c)
- Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.
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