Artikel 26 VO (EU) 2025/26

Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens

(1) Ist der betreffende Mitgliedstaat nach dem Austausch gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat der Auffassung, dass wesentliche Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen wurden, die Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht berücksichtigt wurden, so unterliegen diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die geänderte Fassung der Produktspezifikation übermittelt wird.

(2) Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag aus einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller aus dem Drittland die Produktspezifikation und übermittelt diese Änderungen der Kommission.

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