Artikel 27 VO (EU) 2025/26
Vorlage von Einsprüchen und von Mitteilungen der Ergebnisse der Konsultationen
(1) Einsprüche gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu erstellen und müssen Folgendes enthalten:
- a)
- den gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
- b)
- die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
- c)
- eine Angabe, mit der der Einspruch gegen die Eintragung dieses Namens förmlich zum Ausdruck gebracht wird;
- d)
- den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt;
- e)
- eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden;
- f)
- die Einspruchsgründe gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- g)
- Angaben zur Untermauerung des Einspruchs, einschließlich Einzelheiten zu den Fakten, Argumente und Anmerkungen zur Stützung des Einspruchs;
- h)
- Ermächtigung der Kommission, die personenbezogenen Daten, die im Einspruch enthalten sein können, zu übermitteln.
Dem Einspruch gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
(2) Die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
- b)
- die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
- c)
- den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer;
- d)
- das Ergebnis der Konsultationen;
- e)
- die Angabe, ob die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen.
(3) Wurde die Produktspezifikation geändert, so ist die geänderte Produktspezifikation der Mitteilung beizufügen.
(4) Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen im Anschluss an das Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang XII erstellt werden.
(5) Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
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