Artikel 28 VO (EU) 2025/26
Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation
(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
- b)
- die Rubriken der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht;
- c)
- eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;
- d)
- die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
- e)
- bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag die Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) Die Kommission erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags:
- a)
- den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der Erzeugervereinigung, die in der Unionsphase des Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einen Antrag gestellt hat;
- b)
- den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung, die die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation eingeleitet hat;
- c)
- alle Begleitdokumente gemäß Artikel 21.
(3) Die Mitgliedstaaten, Behörden der Drittländer und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen antragstellenden Vereinigungen müssen sicherstellen, dass der Antrag auf Genehmigung einer Änderung und die konsolidierte Produktspezifikation übereinstimmen und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Änderung aufgeführten Änderungen müssen den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Änderung eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.
(4) Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation wird nach dem Muster erstellt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang XIII dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in dieses digitale System eingepflegt werden.
(5) Für die Zwecke des Artikels 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
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