Artikel 29 VO (EU) 2025/26
Formale Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Änderungen
(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 28 Absätze 1 und 2 genannten Elemente enthält und Artikel 28 Absatz 4 entspricht.
(3) Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(4) Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
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