Artikel 31 VO (EU) 2025/26
Formale Prüfung von Anträgen auf Löschung
(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.
(2) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 30 Absatz 1 oder 6 genannten Elemente enthält und mit Artikel 30 Absatz 2 oder 7 im Einklang steht.
(3) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet die antragstellende Stelle entsprechend.
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