Artikel 32 VO (EU) 2025/26

Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1) Das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Änderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen und Genehmigungen von Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Die Kommission ist Eigentümerin dieses Registers. Das digitale System wird von der Kommission gehostet und verwaltet.

(2) Die folgenden Daten werden, falls relevant, im in Absatz 1 genannten Register erfasst:

a)
der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses in Originalschrift, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt;
b)
die Klassifizierung des Erzeugnisses gemäß Anhang XVIII;
c)
das Datum der Einreichung des Antrags bei der Kommission;
d)
das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
e)
die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union;
f)
das Datum der Eintragung;
g)
die elektronische Fundstelle des Rechtsakts zur Eintragung des Namens;
h)
die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer des Antrags;
i)
das Aktenzeichen;
j)
Name und Anschrift der Kontrollbehörden bei einem Antrag mit Ursprung in einem Drittland.

(3) Genehmigt die Kommission eine Änderung einer Produktspezifikation, so werden die in Absatz 2 aufgelisteten Daten über die Änderung mit Wirkung ab dem Datum, an dem die Änderung in der Union gilt, entsprechend erfasst. Die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung von Verordnungen zur Genehmigung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union wird erfasst.

(4) Wurde die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gelöscht, so wird im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten der Name ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts als gelöscht ausgewiesen. In diesem Register muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.

(5) Geht bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung oder auf Genehmigung einer Änderung oder ein Antrag auf Löschung ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Erzeugnisklasse, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum und der Status des eingegangenen Antrags im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten erfasst. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten werden Aufzeichnungen über die Beschlüsse zur Ablehnung von Anträgen, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Ablehnungsentscheidung, geführt.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Daten verbleiben im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten.

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