Artikel 33 VO (EU) 2025/26

Bescheinigung der Einhaltung

(1) Wendet ein Mitgliedstaat ein Bescheinigungssystem gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so kann die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form ausgestellt werden. Sie kann auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er die Bescheinigung herunterladen kann. Die Bescheinigung muss das Datum der Ausstellung enthalten und in lateinischen Buchstaben verfasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein.

Wendet ein Mitgliedstaat ein System mit Listen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so muss der Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste” ) gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er einen amtlichen Auszug aus der Liste herunterladen kann. In der Liste ist das Datum anzugeben, an dem sie aufgestellt wurde. Die Liste muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein.

(2) Die Bescheinigung und die Liste gemäß Absatz 1 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
den Namen der garantiert traditionellen Spezialität;
b)
eine Seriennummer zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten im System;
c)
den Namen und die Kontaktdaten des Wirtschaftsbeteiligten;
d)
den Namen und die Kontaktdaten der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person, der bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, oder der für die Liste verantwortlichen Behörde;
e)
die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, für die er die Bescheinigung erhält bzw. in die Liste aufgenommen wird, d. h. „Herstellung” , „Verarbeitung” , „Abfüllung (Verpackung)” und/oder „Sonstiges” (von der die Bescheinigung ausstellenden Behörde anzugeben);
f)
das Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder das Erstellungsdatum der Liste;
g)
die Unterschrift, das Siegel oder das Zeichen der beauftragten Stelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde, was auch in elektronischer Form sein kann;
h)
die Klassifizierung des Erzeugnisses gemäß dem Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten.

(3) Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können die Behörden und Stellen, die die Bescheinigung ausstellen und die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 1 vornehmen, das Muster in Anhang XVI verwenden.

(4) Bei Erzeugnissen aus Drittländern legt ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Wirtschaftsbeteiligter für ein Erzeugnis mit der betreffenden garantiert traditionellen Spezialität zertifiziert ist.

Der Zertifizierungsnachweis gemäß Unterabsatz 1 kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst sein oder es muss eine Übersetzung in eine Amtssprache der Union beiliegen, deren Schriftzeichen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem der Nachweis dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.

(5) Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 4 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der Union vor, die für die Kontrolle der Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten bei Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.

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