Artikel 34 VO (EU) 2025/26

Verwendung von Zeichen und Angaben

(1) Die in Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Unionszeichen werden gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung dargestellt.

(2) Werden die Unionszeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 37 und 70 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

(3) Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG” , „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE” und „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT” in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union gemäß Anhang XVII verwendet werden.

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