Artikel 35 VO (EU) 2025/26
Mitteilungen an die bzw. von der Kommission
(1) Die für die Durchführung der Kapitel I, II und III der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Unterlagen und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:
- a)
- von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systeme;
- b)
- von den zuständigen Behörden, Erzeugervereinigungen, natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis VIII und X bis XV dieser Verordnung.
Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gelten die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über Änderungen bei den in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systemen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail:
- a)
- die Einsprüche nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1;
- b)
- die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2;
- c)
- den Löschungsantrag gemäß den Artikeln 14 und 30.
(3) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das einschlägige digitale System gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Informationen und stellt diese Informationen dort ein.
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden, Erzeugervereinigungen, natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 2 Informationen per E-Mail.
(4) Für amtliche Mitteilungen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine Adresse einer Funktionsmailbox und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die Daten dürfen sich weder auf natürliche Personen beziehen noch personenbezogene Angaben enthalten.
Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass diese Daten von den Mitgliedstaaten über die in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systeme übermittelt werden.
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