Artikel 36 VO (EU) 2025/26

Einreichung und Eingang von Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 35 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das digitale System gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über dieses digitale System übermittelt wurden.

Die Kommission weist jedem neuen Antrag auf Eintragung, jedem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, jedem Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität, jeder Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jeder Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen ein Aktenzeichen zu.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den betreffenden Namen des Erzeugnisses;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu den Mitteilungen und Einreichungen gemäß Unterabsatz 1 werden von der Kommission über das digitale System gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission bestätigt den Eingang aller per E-Mail eingegangenen Mitteilungen und übermittelten Dateien per E-Mail.

Die Kommission weist jedem neuen Antrag auf Eintragung, jedem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, jedem Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität, jeder Mitteilung über genehmigte Standardänderungen, jeder Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen und jedem Antrag auf Löschung ein Aktenzeichen zu.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den betreffenden Namen des Erzeugnisses;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu den Mitteilungen und Einreichungen gemäß Unterabsatz 1 werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Einreichung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

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