ANHANG I VO (EU) 2025/26
TEIL I
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 1.
-
Name(n) [der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angabe (g.g.A.)]
… [Den bzw. die für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation oder einer Veröffentlichung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 oder Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 den bzw. die eingetragenen Namen einfügen. Im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation zur Änderung des Namens, den/die neuen Namen angeben.]
- 2.
-
Art der geografischen Angabe
| [Zutreffendes Kästchen ankreuzen] | g.U.□ | g.g.A.□ |
- 3.
-
Drittland, zu dem das abgegrenzte geografische Gebiet gehört
…
- 4.
-
Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses
- 4.1.
-
Klassifizierung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
…
- 4.2.
-
Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, für das der eingetragene Name gilt
… [Wichtigste Punkte gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143. Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Bei der Beschreibung des Erzeugnisses, für das in Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 besondere Vorschriften festgelegt sind, wird vorrangig auf dessen Merkmale und besondere Eigenschaften eingegangen, wobei Maßeinheiten und gängige oder technische Begriffe verwendet werden, ohne jedoch technische Eigenschaften, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.]
- 4.3.
-
Ausnahmeregelungen bezüglich der Beschaffung von Futtermitteln (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung) und Einschränkungen bezüglich der Beschaffung von Rohstoffen (nur für Verarbeitungserzeugnisse mit einer geschützten geografischen Angabe)
… [Für g.U.: Dürfen Futtermittel verwendet werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, sind diese Ausnahmen ausführlich zu beschreiben und zu begründen. Diese Ausnahmen müssen mit Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Einklang stehen. Falls unzutreffend, frei lassen. Für g.g.A.: Sämtliche Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe aufführen. Begründung jeglicher Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der genannten Verordnung. Falls unzutreffend, frei lassen.]
- 4.4.
-
Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
… [Für g.g.A.: Angabe der spezifischen Schritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen, und Begründung etwaiger Einschränkungen. Entspricht die Einschränkung einer Einschränkung in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe, ist eine Begründung im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlich. Falls unzutreffend, frei lassen.]
- 4.5.
-
Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Verpacken, Schneiden, Reiben usw. des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
… [Es sind nur produktspezifische Vorschriften und keine allgemein anwendbaren Vorschriften aufzunehmen. Falls unzutreffend, frei lassen. Bei Einschränkungen, die sich aufgrund der Anforderungen an die Aufmachung und anderer Anforderungen ergeben, ist eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation angegebenen produktspezifischen Begründung einzufügen.]
- 4.6.
-
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
… [Es sind nur produktspezifische Vorschriften und keine allgemein anwendbaren Vorschriften aufzunehmen. Falls unzutreffend, frei lassen. Bei Einschränkungen, die sich aufgrund der Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben, ist eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation angegebenen produktspezifischen Begründung einzufügen.]
- 5.
-
Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
[Gegebenenfalls Karte des Gebiets einfügen] …
- 6.
-
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
… [Für g.U.: eine Zusammenfassung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet gemäß der Produktspezifikation.
Für g.g.A.: eine Zusammenfassung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung gemäß der Produktspezifikation.
Explizite Angabe des jeweiligen Faktors (Ansehen, bestimmte Qualität, andere Eigenschaften des landwirtschaftlichen Erzeugnisses), auf dem der Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.] Fundstelle der Veröffentlichung im Drittland der Produktspezifikation für die dort geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143: … [Einen einfachen Verweis und keinen Hyperlink einfügen]
Anlagen
- 1.
- Die Produktspezifikation.
- 2.
- Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Begleitdokumente.
- 3.
- Rechtlicher Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland.
- 4.
- Die Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
TEIL II
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Wein
- 1.
-
Name(n) [der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angabe (g.g.A.)]
… [Den bzw. die für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation oder einer Veröffentlichung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 oder Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 den bzw. die eingetragenen Namen einfügen. Im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation zur Änderung des Namens, den/die neuen Namen angeben.]
- 2.
-
Art der geografischen Angabe
| [Zutreffendes Kästchen ankreuzen] | g.U.□ | g.g.A.□ |
- 3.
-
Drittland, zu dem das abgegrenzte geografische Gebiet gehört
…
- 4.
-
Klassifizierung des Weins mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
…
- 5.
-
Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
…
- 6.
-
Beschreibung des Weins/der Weine
- 6.1.
-
Organoleptische Eigenschaften
Aussehen
Geruch
Geschmack
…
- 6.2.
-
Analysemerkmale
…| Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) | |
| Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) | |
| Mindestgesamtsäure | |
| Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) | |
| Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter) |
- 7.
-
Weinbereitungsverfahren
- 7.1.
-
Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weins/der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung [Falls unzutreffend, frei lassen]
…
- 7.2.
-
Höchstertrag pro Hektar
…
- 8.
-
Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein/die Weine gewonnen wird bzw. werden
…
- 9.
-
Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
… [Gegebenenfalls Karte des Gebiets einfügen]
- 10.
-
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
… [Für g.U.: eine Zusammenfassung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Weins und dem geografischen Gebiet gemäß der Produktspezifikation.
Für g.g.A.: der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung.
Explizite Angabe des jeweiligen Faktors (bestimmte Qualität, Ansehen, andere Eigenschaften des Weins), auf dem der Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.]
- 11.
-
Weitere geltende Anforderungen
Besondere Vorschriften für die Aufmachung, Kennzeichnung und sonstige wesentliche Anforderungen an den Wein, auf den sich der eingetragene Name bezieht … [Es sind nur produktspezifische Vorschriften und keine allgemein anwendbaren Vorschriften aufzunehmen. Falls unzutreffend, frei lassen.
Bei Einschränkungen ist eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation angegebenen produktspezifischen Begründung einzufügen.
Bei Ausnahmen hinsichtlich der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet sind die genauen Orte anzugeben, in denen das Erzeugnis zu Wein verarbeitet werden darf und Einstufung nach Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission(1).] Fundstelle der Veröffentlichung im Drittland der Produktspezifikation für die dort geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143: … [Einen einfachen Verweis und keinen Hyperlink einfügen]
Anlagen
- 1.
- Die Produktspezifikation.
- 2.
- Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Begleitdokumente.
- 3.
- Rechtlicher Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland.
- 4.
- Die Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
TEIL III
Geografische Angaben für Spirituosen
- 1.
-
Name(n) [der geografischen Angabe (g.A.)]
… [Den bzw. die für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation oder einer Veröffentlichung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 oder Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 den bzw. die eingetragenen Namen einfügen. Im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation zur Änderung des Namens, den/die neuen Namen angeben.]
- 2.
-
Art der geografischen Angabe
Geografische Angabe
- 3.
-
Drittland, zu dem das abgegrenzte geografische Gebiet gehört
…
- 4.
-
Klassifizierung der Spirituose mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
…
- 5.
-
Kategorie oder Kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787, in welche die Spirituose fällt
… [Kategorie der Spirituose gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 oder der Begriff „Spirituose” angeben, wenn das Erzeugnis in keine der Kategorien des genannten Anhangs fällt]
- 6.
-
Herstellungsverfahren
…
- 7.
-
Beschreibung der Merkmale der Spirituose
… [Gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, aus denen sie hergestellt wird, sowie die wichtigsten physikalischen, chemischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses und die besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie]
- 8.
-
Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
… [Gegebenenfalls Karte des Gebiets einfügen]
- 9.
-
Besondere Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung der Spirituose mit dem eingetragenen Namen
… [Es sind nur produktspezifische Vorschriften und keine allgemein anwendbaren Vorschriften aufzunehmen. Falls unzutreffend, frei lassen. Bei Einschränkungen ist eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation angegebenen produktspezifischen Begründung einzufügen.]
- 10.
-
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
… [Eine Zusammenfassung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung gemäß der Produktspezifikation. Explizite Angabe des jeweiligen Faktors (bestimmte Qualität, Ansehen, andere Eigenschaften der Spirituose), auf dem der Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.] Fundstelle der Veröffentlichung im Drittland der Produktspezifikation für die dort geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143: … [Einen einfachen Verweis und keinen Hyperlink einfügen]
Anlagen
- 1.
- Die Produktspezifikation.
- 2.
- Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Begleitdokumente.
- 3.
- Rechtlicher Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland.
- 4.
- Die Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/oj).
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