ANHANG VI VO (EU) 2025/26

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG (Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)

1.
Name des Erzeugnisses

… [Wie eingetragen]

2.
Art der geografischen Angabe

[Zutreffendes Kästchen ankreuzen] g.U.□ g.g.A.□ g.A.□

3.
Sektor

[Zutreffendes Kästchen ankreuzen]
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Wein
Spirituosen

4.
Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

5.
Namen der Behörden des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die vorübergehende Änderung übermitteln bzw. übermittelt

6.
Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung(en)

… [Beschreibung der spezifischen Gründe für die vorübergehende(n) Änderung(en) mit Verweis auf die förmliche Anerkennung durch die zuständigen Behörden einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsbedingungen oder erheblicher Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, oder die Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen]

Anlagen

1.
Die Entscheidung zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in dem Drittland.
2.
Die Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der verbindliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingeführt oder eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsbedingungen oder erhebliche Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, förmlich anerkannt wird bzw. werden.
3.
Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.
4.
Die Kontaktdaten der Behörden des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die vorübergehende Änderung übermitteln bzw. übermittelt.

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