ANHANG V VO (EU) 2025/26
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG (Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)
- 1.
-
Name des Erzeugnisses
… [Wie eingetragen]
- 2.
-
Art der geografischen Angabe
| [Zutreffendes Kästchen ankreuzen] | g.U.□ | g.g.A.□ | g.A.□ |
- 3.
-
Sektor
[Zutreffendes Kästchen ankreuzen]- □
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- □
- Wein
- □
- Spirituosen
- 4.
-
Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
…
- 5.
-
Namen der Behörden des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die Standardänderung übermitteln bzw. übermittelt
…
- 6.
-
Einstufung als Standardänderung
… [Erklärung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung” gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt]
- 7.
-
Beschreibung der genehmigten Standardänderung(en)
… [Beschreibung der Standardänderung(en), aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt]
Anlagen
- 1.
- Die Entscheidung zur Genehmigung der Standardänderung in dem Drittland.
- 2.
- Das konsolidierte Einzige Dokument, gegebenenfalls in seiner geänderten Fassung, oder in dem in Artikel 5 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das Einzige Dokument.
- 3.
- Die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung.
- 4.
- Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.
- 5.
- Die Kontaktdaten der Behörde des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die Standardänderung übermittelt.
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