ANHANG VIII VO (EU) 2025/26

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE (Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143)

1.
Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird

2.
Art der geografischen Angabe

[Zutreffendes Kästchen ankreuzen] g.U.□ g.g.A.□ g.A.□

3.
Sektor

[Zutreffendes Kästchen ankreuzen]

    □Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    □Spirituosen

    □Wein

4.
Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die geografische Angabe stammt

5.
Name der Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, die die Löschung bei der Kommission beantragt, oder Angabe, dass die Löschung der Eintragung direkt von den Erzeugern des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses aus dem Drittland bei der Kommission beantragt wurde, und Name des von den Erzeugern zur Antragstellung beauftragten Bevollmächtigten (die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, entfällt für Einzelerzeuger)

… [Name der Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands, die die Löschung bei der Kommission beantragt. Wird der Antrag direkt von den Erzeugern des mit dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses aus dem Drittland bei der Kommission eingereicht, Angabe „die Erzeuger von” gefolgt vom Namen des Erzeugnisses und der Angabe „vertreten durch” gefolgt vom Namen des Bevollmächtigten, der den Antrag stellt.]

6.
Im Falle eines Antrags aus einem Mitgliedstaat, Angabe, ob der Antrag auf Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens von den Erzeugern des mit dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses oder von der anerkannten Erzeugervereinigung des Erzeugnisses gestellt wurde; in diesem Fall den Namen der anerkannten Erzeugervereinigung angeben

Antrag der Erzeuger
Antrag der anerkannten Erzeugervereinigung: …
[Gegebenenfalls den Namen der anerkannten Erzeugervereinigung angeben]

7.
Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143

8.
Art der Löschung

Der Antrag auf Löschung wird im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gestellt. Der Antrag auf Löschung ist zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

Anlagen

Die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der anerkannten Erzeugervereinigung oder des die Erzeuger vertretenden Bevollmächtigten, die bzw. der den Antrag stellt, gemäß den Punkten 6, 7 und 8.

Die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung.

Bei einem von einer Behörde eines Drittlands gestellten Antrag auf Löschung, die Angabe, dass der Antrag auf Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens von den Erzeugern des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses gestellt wurde, sowie eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht.

Bei einem aus einem Drittland von den Erzeugern des mit dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 direkt bei der Kommission gestellten Antrag auf Löschung:

1.
Die Vollmacht des Bevollmächtigten der Erzeuger.
2.
Eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Hersteller des Erzeugnisses entspricht.

[Fakultativ: Liste der zur Stützung des Löschungsantrags übermittelten Unterlagen]

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