ANHANG IX VO (EU) 2025/26

OFFIZIELLE BESCHEINIGUNG ODER AUFNAHME IN DIE LISTE eines Wirtschaftsbeteiligten, der gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 die Produktspezifikation einer geografischen Angabe einhält

Mit diesem Dokument wird bescheinigt, dass der Wirtschaftsbeteiligte zertifiziert ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1143 für ein Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.) oder geografische Angabe (g.A.) zu verwenden.
1.

geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)/geschützte geografische Angabe (g.g.A.)/geografische Angabe (g.A.)

[g.U./g.g.A./g.A. gemäß dem Register]

2.

Klassifizierung des Erzeugnisses

[Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; Erzeugniskategorie und gegebenenfalls weitere Informationen einfügen (d. h. für Wirtschaftsbeteiligte, die den eingetragenen Namen nur für bestimmte Erzeugnisse verwenden dürfen, die unter den eingetragenen Namen fallen)]

3.

Angaben zum Wirtschaftsbeteiligten

[Name/Firmenname, Kontaktdaten und Nummer des Wirtschaftsbeteiligten]

4.

Behörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt oder die Liste verwaltet

[Name der Dienststelle und Kontaktdaten]

5. Bescheinigung/Nummer in der Liste
6.

Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, für den die Bescheinigung gilt oder der in die Liste aufgenommen wird

[ „Herstellung” , „Verarbeitung” , „Abfüllung/Verpackung” oder „Sonstiges (nähere Angaben)”  — alles Zutreffende anführen]

7.

Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder Datum der Aufnahme in die Liste oder Erstellungsdatum der Liste

[TT.MM.JJJJ]

8. Unterschrift, Siegel oder Zeichen der Kontrollstelle oder der ausstellenden Behörde

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