ANHANG X VO (EU) 2025/26
PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
- 1.
-
Name(n)
[Den für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder — im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation — den eingetragenen Namen angeben]
- 2.
-
Drittland, das den Antrag auf Eintragung stellt
…
- 3.
-
Erzeugnisklasse gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26
…
- 4.
-
Gründe für die Eintragung
- 4.1.
-
Das Erzeugnis
- □
- weist eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung auf, die der traditionellen Praxis für das betreffende Erzeugnis entspricht;
- □
- wird aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt.
- 4.2.
-
Der Name des Erzeugnisses
- □
- wurde traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet;
- □
- bringt die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck.
- 5.
-
Beschreibung
- 5.1.
-
Beschreibung des Erzeugnisses, für das der Name gemäß Punkt 1 gilt, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften (Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26)
…
- 5.2.
-
Beschreibung des von dem Erzeuger einzuhaltenden Herstellungsverfahren, gegebenenfalls, soweit zweckdienlich, unter Angabe der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten, einschließlich gegebenenfalls der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens dieser Rohstoffe oder Zutaten, sowie der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses (Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26)
…
- 5.3.
-
Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1143 und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26)
…
- 6.
-
Kennzeichnungsanforderungen
… [Es sind nur produktspezifische Vorschriften und keine allgemein anwendbaren Vorschriften aufzunehmen. Falls unzutreffend, frei lassen.]
Anlagen
- 1.
- Angabe des Namens der antragstellenden Erzeugervereinigung in dem Drittland, falls diese nicht mit dem Antragsteller auf Unionsebene identisch ist, gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26.
- 2.
- Die Namen und Adressen der zuständigen Behörden und der von dem Drittland benannten Produktzertifizierungsstellen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26.
- 3.
- Die Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.