Artikel 2 VO (EU) 2025/261

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 festgesetzten Beträge, sofern diese unter den endgültigen Zollsätzen liegen, endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

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