Artikel 4 VO (EU) 2025/274

Markierung von in der Freizeitfischerei verwendetem passiven Fanggerät

(1) Passives Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, ist deutlich so zu markieren, dass das Fanggerät identifiziert und mit dem Freizeitfischer, der das Fanggerät verwendet, oder dem Eigentümer des Fanggeräts in Verbindung gebracht werden kann, indem diese Markierung auf folgende Weise angezeigt wird:

a)
bei Netzen auf Plaketten, die an der oberen Netzkante befestigt sind, und bei Bojen am Ende/an den Enden des Netzes auf Plaketten oder direkt auf den Bojen;
b)
bei Langleinen auf Plaketten, die an der Leine und an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje/den Ankerbojen befestigt sind, oder direkt auf der Ankerboje/den Ankerbojen;
c)
bei Fallen, Reusen und Garnreusen auf am Fanggerät befestigten Plaketten, und bei Bojen auf Plaketten oder direkt auf den Bojen.

Die Markierung von passivem Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, muss sicher befestigt und nicht entfernbar sein und aus langlebigem Material bestehen.

(2) Zudem ist passives Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, angemessen zu markieren, um das Vorhandensein des Fanggeräts an der Oberfläche des Wassers oder des Eises anzuzeigen.

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