Artikel 3 VO (EU) 2025/274
Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten
(1) Jeweils bis zum 15. jeden Monats, beginnend mit dem 15. März 2026, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten:
- a)
- die im vorangegangenen Monat gefangenen und behaltenen Mengen jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere,
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nach geografischem Gebiet,
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nach Fischereiart,
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nach Art des Fanggeräts und
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gegebenenfalls nach Länge;
- b)
- die Anzahl der im vorangegangenen Monat freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent,
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nach geografischem Gebiet,
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nach Fischereiart,
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nach Art des Fanggeräts und
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gegebenenfalls nach Länge.
Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben.
Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem statistischen ICES-Rechteck oder gegebenenfalls der entsprechenden geografischen Einheit der GFCM. Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.
(2) Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er die Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Datenübermittlung.
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