Artikel 2 VO (EU) 2025/274

Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten

(1) Jeweils bis zum 31. Mai jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Mai 2027, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing(1) die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten:

a)
die im vorangegangenen Kalenderjahr gefangene und behaltene Menge jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere,

nach geografischem Gebiet,

nach Fischereiart,

nach Art des Fanggeräts und

gegebenenfalls nach Länge;

b)
die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie, wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent,

nach geografischem Gebiet,

nach Fischereiart,

nach Art des Fanggeräts und

gegebenenfalls nach Länge.

Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben.

Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem ICES-Gebiet und -Untergebiet gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder gegebenenfalls den geografischen GFCM-Untergebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.

(2) Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er diese Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres, in dem die Daten übermittelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Der zentrale Server EU RecFishing ist der Teil des von der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Kontrollverordnung entwickelten elektronischen Systems, das die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zur Freizeitfischerei enthält.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).

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