Artikel 1 VO (EU) 2025/274
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „passives Fanggerät” in der Freizeitfischerei verwendetes Fanggerät — mit Ausnahme von Handgerät — gemäß Anhang I Zeilen 3, 4 und 5.
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