Präambel VO (EU) 2025/274

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden „Kontrollverordnung” ) in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geänderten Fassung enthält Vorschriften für die Kontrolle der Freizeitfischerei, insbesondere zur Erhebung von Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien. Zur Durchsetzung der für die Freizeitfischerei geltenden Erhaltungsmaßnahmen ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen.
(2)
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung müssen die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, über Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode erheben, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird.
(3)
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung müssen die Küstenmitgliedstaaten sicherstellen, dass Freizeitfischer ihre Fänge für bestimmte Arten, Bestände oder Bestandsgruppen über ein elektronisches System gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Verordnung melden.
(4)
Es ist daher angezeigt, detaillierte Vorschriften für die Übermittlung aggregierter Fangdaten über die Freizeitfischerei durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzulegen, um die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten und eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der Freizeitfischerei zu ermöglichen.
(5)
Um im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) die illegale Fischerei zu bekämpfen und die Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät auf die Tier- und Pflanzenwelt und die Ökosysteme im Meer zu verringern, und im Einklang mit Artikel 55 Absatz 6 der Kontrollverordnung sollten detaillierte Vorschriften für die Markierung von in der Freizeitfischerei verwendetem Fanggerät mit Ausnahme von Handgerät festgelegt werden. Bei diesem Fanggerät handelt es sich hauptsächlich um passives Fanggerät, z. B. Netze, Langleinen, Fallen und Reusen. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass das Fanggerät bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden kann, die es verwendet oder besitzt, und dass das Vorhandensein von Fanggerät anderen angezeigt wird.
(6)
Die Artikel 64 und 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(4) zur Kontrolle der Freizeitfischerei werden durch die vorliegende Verordnung, die neue Vorschriften für die darin vorgesehenen Situationen enthält, aufgehoben.
(7)
Da Artikel 55 der Kontrollverordnung in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Fassung ab dem 10. Januar 2026 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).

(3)

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/oj).

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