Artikel 4 VO (EU) 2025/311

Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

Bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für Bactrocera dorsalis und Bactrocera zonata nehmen die Mitgliedstaaten in diese Pläne Verfahren auf, um

a)
die Eigentümer von Privatgrundstücken in Gebieten zu bestimmen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, und
b)
den Zugang der zuständigen Behörden zu den unter Buchstabe a genannten Grundstücken sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne jährlich und aktualisieren sie gegebenenfalls.

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