Artikel 4 VO (EU) 2025/311
Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
Bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für Bactrocera dorsalis und Bactrocera zonata nehmen die Mitgliedstaaten in diese Pläne Verfahren auf, um
- a)
- die Eigentümer von Privatgrundstücken in Gebieten zu bestimmen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, und
- b)
- den Zugang der zuständigen Behörden zu den unter Buchstabe a genannten Grundstücken sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne jährlich und aktualisieren sie gegebenenfalls.
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