Artikel 5 VO (EU) 2025/311
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richten die zuständigen Behörden unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
(2) Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus folgenden Zonen zusammen:
- a)
- einer Befallszone, d. h. der Zone, in der das Auftreten eines spezifizierten Schädlings bestätigt wurde, mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e), an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde; und
- b)
- einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens 7 km über die Grenze der Befallszone hinaus.
(3) Bei der genauen Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die Biologie der spezifizierten Schädlinge, das Ausmaß des Befalls, die Merkmale des Lockmittels und die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigt.
(4) Wird der spezifizierte Schädling außerhalb der Befallszone festgestellt, wird das gemäß diesem Artikel festgelegte abgegrenzte Gebiet entsprechend angepasst.
(5) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und etwaige Beschränkungen der Verbringung der spezifizierten Früchte informiert sind.
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