Artikel 6 VO (EU) 2025/311
Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- a)
- Die zuständigen Behörden gelangen zu dem Schluss, dass sich der spezifizierte Schädling nicht in dem Gebiet ansiedeln kann, in dem er festgestellt wurde;
- b)
- es liegen Nachweise dafür vor, dass der spezifizierte Schädling mit der Sendung, in der er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, dass die spezifizierten Früchte dieser Sendung vor ihrer Einführung in das betroffene Gebiet befallen waren und dass im Anschluss an diese Einführung keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat;
- c)
- das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die physisch von ihrer Umgebung isoliert ist, wodurch eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb dieser Fläche verhindert wird;
- d)
- das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die so geschützt ist, dass ein weiteres Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf Wirtspflanzen und spezifizierten Früchten vermieden werden kann, und die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass sich die spezifizierten Schädlinge aufgrund ungünstiger Bedingungen im Winter nicht außerhalb dieser Produktionsfläche ansiedeln können.
(2) Wendet die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
- a)
- Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
- b)
- eine intensive Erhebung in einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e) durchführen, an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, und
- c)
- insbesondere im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d gegebenenfalls wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb der Produktionsfläche durch spezifizierte Früchte oder Wirtspflanzen zu verhindern.
Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b kann der Zeitraum für die Erhebung auf den Zeitraum vor dem Einsetzen der winterlichen Bedingungen begrenzt werden, wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der spezifizierte Schädling die Bedingungen im Winter nicht überleben kann.
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