Artikel 7 VO (EU) 2025/311
Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Die Anzahl der bei einer solchen Erhebung eingesetzten Fallen pro km2 wird schrittweise vom Rand bis zur Mitte des untersuchten Gebiets erhöht. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fallen, der Art der Fallen, des Fangplans und möglicher Lockmittel, die mit den Fallen zu verwenden sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten, die in internationalen Leitlinien, insbesondere im ISPM 26, sowie in der Schädlingserhebungskarte festgelegt sind.
(3) Eine Beprobung der spezifizierten Früchte, die im Erhebungsgebiet angebaut werden, ist in Betracht zu ziehen. Bei der Festlegung der Beprobungsprotokolle wenden die zuständigen Behörden die Schädlingserhebungskarte sowie die Grundsätze an, die in international anerkannten Protokollen für die amtliche Bekämpfung des spezifizierten Schädlings festgelegt sind. Es sind Erhebungskonzepte und Beprobungspläne zu verwenden, die es ermöglichen, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(4) Die Ergebnisse der in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung eines der im Anhang II genannten Meldebogen übermittelt.
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