Artikel 8 VO (EU) 2025/311
Aufhebung der abgegrenzten Gebiete
Das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Der spezifizierte Schädling wird auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 für einen Zeitraum von mindestens 120 Tagen nicht in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen oder
- b)
- die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling eine Zeit lang ausreichend kalten Temperaturen ausgesetzt war.
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