Artikel 8 VO (EU) 2025/311

Aufhebung der abgegrenzten Gebiete

Das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der spezifizierte Schädling wird auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 für einen Zeitraum von mindestens 120 Tagen nicht in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen oder
b)
die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling eine Zeit lang ausreichend kalten Temperaturen ausgesetzt war.

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