Artikel 9 VO (EU) 2025/311
Tilgungsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden wenden gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge in der Befallszone an:
- a)
- Einsatz von Verfahren zur Eliminierung der Männchen und/oder Verfahren zum Ausbringen von Ködern unter Verwendung geeigneter Lockmittel;
- b)
- Aufsammeln und sichere Entsorgung von Fallobst und geernteten spezifizierten Früchten in einem frühen Reifestadium sowie Behandlung des Bodens, auch mechanisch, chemisch oder mikrobiologisch, in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien;
- c)
- Einsatz der Sterile-Insekten-Technik;
- d)
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- e)
- sofern verfügbar, Massenfang der spezifizierten Schädlinge mit einer ausreichenden Anzahl von Fallen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingesetzten Fallen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
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