Artikel 10 VO (EU) 2025/311

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings

(1) In der Befallszone angebaute oder gelagerte spezifizierte Früchte dürfen nur dann aus dieser Zone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn sie wirksam gegen den spezifizierten Schädling behandelt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behandlungen umfassen die Verwendung geeigneter und hinreichend wirksamer Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder die Anwendung alternativer Methoden im Einklang mit international anerkannten pflanzengesundheitlichen Standards, insbesondere ISPM 28(1), wie Hitzebehandlung, Kältebehandlung oder Bestrahlung.

Spezifizierte Früchte dürfen auch aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden:

a)
für eine geeignete Behandlung, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während der Beförderung und durch die Behandlungseinrichtung zu verhindern;
b)
wenn sie von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen, nur durch die Befallszone verbracht werden und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall mit dem spezifizierten Schädling zu verhindern, oder
c)
wenn die spezifizierten Früchte in einer Jahreszeit geerntet wurden, in der gemäß der Definition der zuständigen Behörden aufgrund der Reproduktionsbiologie des spezifizierten Schädlings in diesen Früchten voraussichtlich keine Lebensstadien des spezifizierten Schädlings auftreten.

(2) Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, die aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, dürfen keine Früchte tragen, und, wenn Boden oder ein anderes Kultursubstrat anhaftet, muss dieser Boden frei von den spezifizierten Schädlingen sein.

Wirtspflanzen, die Früchte tragen, dürfen jedoch aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, wenn diese Pflanzen von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall der Pflanzen durch die spezifizierten Schädlinge zu verhindern.

(3) Boden aus den oberen 10 cm der Oberbodenschicht von Produktionsflächen, auf denen spezifizierte Früchte angebaut wurden, darf nur dann aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn

a)
er geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen wurde oder
b)
er unter Aufsicht der zuständigen Behörden unter mindestens 50 cm Deckmaterial in einer Deponie vergraben wird.

Jede Beförderung dieses Bodens zum Ort, an dem er behandelt oder vergraben wird, erfolgt unter Bedingungen, unter denen die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings wirksam verhindert wird.

(4) Abfälle von spezifizierten Früchten werden sicher entsorgt, sodass die Entwicklung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.

Fußnote(n):

(1)

Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) 28: Phytosanitary treatments for regulated pests (Pflanzenschutzbehandlungen gegen geregelte Schädlinge). https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms.

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