Artikel 22 VO (EU) 2025/327

Beziehung zu den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679

Die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Artikel 3 und 5 bis 10 der vorliegenden Verordnung zuständig. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Betrag zu verhängen.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsbehörden und die in Artikel 19 genannten Stellen für digitale Gesundheit arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

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