Artikel 35 VO (EU) 2025/327

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:

a)
sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und
b)
sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.

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