Artikel 35 VO (EU) 2025/327
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:
- a)
- sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und
- b)
- sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.
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