Artikel 41 VO (EU) 2025/327
CE-Konformitätskennzeichnung
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen zum EHR-System und gegebenenfalls auf der Verpackung des EHR-Systems angebracht.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird angebracht, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht wird.
(3) Für die CE-Konformitätskennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.