Artikel 41 VO (EU) 2025/327

CE-Konformitätskennzeichnung

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen zum EHR-System und gegebenenfalls auf der Verpackung des EHR-Systems angebracht.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird angebracht, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht wird.

(3) Für die CE-Konformitätskennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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