Artikel 7 VO (EU) 2025/327
Recht natürlicher Personen auf Datenübertragbarkeit
(1) Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister ganz oder teilweise Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder ihn aufzufordern, diese ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme.
(2) Natürliche Personen haben in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, das Recht, die Übermittlung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur zu verlangen. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie lesen können.
(3) Natürliche Personen haben das Recht, von einem Gesundheitsdienstleister die Übermittlung eines Teils ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an einen eindeutig bestimmten Empfänger aus dem Bereich der sozialen Sicherheit oder der Erstattungsdienste zu verlangen. Diese Übermittlung erfolgt unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme und darf nur in eine Richtung erfolgen.
(4) Haben natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten heruntergeladen, so können sie diese Daten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie gegebenenfalls lesen können.
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