Artikel 85 VO (EU) 2025/327

Zusätzliche Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Finanzierung durch die Union

(1) Öffentliche Auftraggeber, einschließlich Stellen für digitale Gesundheit und Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verweisen auf die anwendbaren technischen Spezifikationen, Standards und Profile gemäß den Artikeln 15, 23, 36, 73, 75 und 78 für die Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge und bei der Erstellung ihrer Ausschreibungsunterlagen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie bei der Festlegung der Bedingungen für eine Unionsfinanzierung im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der grundlegenden Voraussetzungen für die Struktur- und Kohäsionsfonds.

(2) Bei den Kriterien für den Erhalt von Finanzmitteln aus der Union werden die in den Kapiteln II, III und IV dargelegten Anforderungen berücksichtigt.

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