Artikel 89 VO (EU) 2025/327

Internationaler Zugang von Staaten zu nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

(1) Die Stellen für digitale Gesundheit, die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die befugten Teilnehmer der grenzüberschreitenden Infrastrukturen gemäß den Artikeln 23 und 75 und die Gesundheitsdatennutzer treffen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um eine Übermittlung von in der Union gespeicherten, nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, auch zum Zweck eines staatlichen Zugriffs in Drittländern, zu verhindern, wenn eine solche Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des einschlägigen Mitgliedstaats stünde.

(2) Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, das bzw. die von einer Stelle für digitale Gesundheit, von einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder von Gesundheitsdatennutzern die Gewährung eines Zugangs zu im Rahmen dieser Verordnung in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verlangt, sind nur dann anerkannt oder vollstreckbar, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem antragstellenden Drittland und der Union oder eine solche Übereinkunft zwischen dem antragstellenden Drittland und einem Mitgliedstaat gestützt sind.

(3) Besteht keine in Absatz 2 genannte internationale Übereinkunft und ergeht an eine Stelle für digitale Gesundheit, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder einen Gesundheitsdatennutzer ein Urteil eines Gerichts eines Drittlands oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, das bzw. die sie bzw. ihn dazu verpflichten, im Rahmen dieser Verordnung in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten zu übertragen oder Zugang dazu zu gewähren, und würde die Befolgung einer solchen Entscheidung oder eines solchen Urteils den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des einschlägigen Mitgliedstaats bringen, so erfolgt die Übermittlung dieser Daten an oder der Zugang zu diesen Daten durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Drittlands nur dann,

a)
wenn das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,
b)
wenn der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und
c)
wenn das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem nationalen Recht des Drittlandes befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des einschlägigen Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllt, stellt eine Stelle für digitale Gesundheit, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder eine datenaltruistische Organisation aufgrund einer angemessenen Auslegung der Anfrage die zulässige Mindestmenge der darin verlangten Daten bereit.

(5) Die Stellen für digitale Gesundheit, Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatennutzer teilen dem Gesundheitsdateninhaber mit, dass ein Antrag einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu seinen Daten vorliegt, bevor sie dem Antrag nachkommen, außer wenn der Antrag Strafverfolgungszwecken dient und solange es zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich ist, dem Antrag nachzukommen.

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