Artikel 9 VO (EU) 2025/327

Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten

(1) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, auch durch automatische Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 11 Absatz 5, zu erhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden kostenlos und unverzüglich über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt und müssen ab dem Tag des Zugriffs auf die Daten mindestens drei Jahre lang abrufbar sein. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
Informationen zum Gesundheitsdienstleister oder zu anderen Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;
b)
das Datum und den Zeitpunkt des Zugriffs;
c)
auf welche personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen Einschränkungen des in Absatz 1 genannten Rechts vorsehen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Offenlegung die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde.

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