Artikel 99 VO (EU) 2025/327

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64 geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. März 2027 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung:

a)
Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,
b)
Maßnahmen, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben,
c)
etwaige frühere Verstöße desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt,
d)
die finanziellen Vorteile, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, durch den Verstoß erzielt hat, oder die Verluste, die er durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können,
e)
etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,
f)
den Jahresumsatz desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt, in der Union im vorangegangenen Geschäftsjahr.

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