Artikel 1 VO (EU) 2025/329

(1) Die Befreiung von dem Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 71/97, und zwar

mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen (KN-Code ex87149110, TARIC-Codes 8714911031, 8714911035 und 8714911039),

mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradgabeln (KN-Code ex87149130, TARIC-Codes 8714913035 und 8714913039),

Kettenschaltungen (KN-Code ex87149950, TARIC-Codes 8714995091 und 8714995099),

Tretlager (KN-Code ex87149630, TARIC-Code 8714963090),

Freilaufzahnkränze (KN-Code ex87149300, TARIC-Code 8714930019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht,

andere Bremsen (KN-Code ex87149420, TARIC-Code 8714942099),

Bremshebel (KN-Code ex87149490, TARIC-Code 8714949019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht,

vollständige Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen (KN-Code ex87149990, TARIC-Code 8714999019),

Lenker (KN-Code ex87149910, TARIC-Codes 8714991089 und 8714991099), unabhängig davon, ob sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montierten Schalthebeln gestellt werden oder nicht,

die Solo International Oy (TARIC-Zusatzcode B940) gewährt wurde, wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2024 widerrufen.

(2) Auf Einfuhren, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 zollamtlich erfasst wurden, werden keine Antidumpingzölle erhoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.