Präambel VO (EU) 2025/329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren(2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates(3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll(4) (im Folgenden „Befreiungsverordnung” ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen und Befreiung
(1)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 ausgeweitet wurden.
(2)
Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2362 der Kommission(5), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 der Kommission(6), sind Einfuhren, die von Solo International Oy mit dem TARIC-Zusatzcode B940 oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, von der Entrichtung der in Erwägungsgrund (1) genannten Antidumpingzölle befreit.
1.2.
Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen
(3)
Die Kommission gelangte nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass die Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 9 der Befreiungsverordnung ausreichten, und leitete eine Überprüfung ein, um festzustellen, ob Solo International Oy seinen Verpflichtungen nach Artikel 8 der Befreiungsverordnung nachgekommen war oder falsche Zollanmeldungen abgegeben hatte, und um dessen Einfuhren (TARIC-Zusatzcode B940) gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
(4)
Die Untersuchung wurde am 10. September 2024 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 der Kommission(7) (im Folgenden „Einleitungsverordnung” ) eingeleitet.
1.3.
Überprüfte Ware
(5)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um wesentliche Fahrradteile im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 71/97, die von Solo International Oy (TARIC-Zusatzcode B940) oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(6)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ).
1.5.
Untersuchung
(7)
Die Kommission unterrichtete Solo International Oy und die finnischen Zollbehörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die Kommission übermittelte Solo International Oy und den finnischen Zollbehörden Fragebögen.
(8)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
2.
WIDERRUF DER BEFREIUNG
(9)
Am 8. Oktober 2024 teilte Solo International Oy der Kommission mit, dass es am 7. Oktober 2024 Insolvenz angemeldet und seine Montagevorgänge eingestellt habe.
(10)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiungsgenehmigung von Solo International Oy nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung mit Wirkung vom 7. Oktober 2024 widerrufen werden sollte.
(11)
Die Untersuchung sollte demnach eingestellt werden. Auf Einfuhren, die nach Artikel 2 der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollten keine Antidumpingzölle erhoben werden.
3.
UNTERRICHTUNG
(12)
Am 2. Dezember 2024 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zur dargestellten Schlussfolgerung geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)

ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.

(4)

ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2362 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 der Kommission vom 26. August 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 69).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 der Kommission vom 9. September 2024 zur Einleitung einer Überprüfung einer befreiten Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der befreiten Partei (ABl. L, 2024/2384, 10.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2384/oj).

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