Artikel 23 VO (EU) 2025/35

Berechnung und Berichtigung der durchschnittlichen spezifischen CO<sub>2</sub>-Emissionen eines Herstellers

(1) Ist die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b gelangt, so wendet die Kommission für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, und für die folgenden Berichtszeiträume die gemäß Artikel 22 bestimmte Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auf die gemäß Artikel 22 ermittelten betroffenen Fahrzeuge an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 zu berechnen.

(2) Die Kommission wendet die gemäß Artikel 22 bestimmte Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auch auf die gemäß Artikel 22 ermittelten betroffenen Fahrzeuge an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers für die zehn Berichtszeiträume vor dem Jahr, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, jedoch nicht vor dem Berichtszeitraum des Jahres 2025, zu berichtigen.

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