Artikel 22 VO (EU) 2025/35
Größenordnung der Abweichung der CO<sub>2</sub>-Emissionswerte und Ermittlung der betroffenen Fahrzeuge
Ist die erteilende Genehmigungsbehörde zu einer Schlussfolgerung gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b gelangt, so bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte und ermittelt alle betroffenen Fahrzeuge wie folgt:
- a)
- Bei einer VTP-Prüffamilie entspricht die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte der Größenordnung der Abweichungen, die von der erteilenden Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii festgestellt wurden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge der VTP-Prüffamilie, die dieselbe Kombination von Motor und Getriebe aufweisen. Ergibt die Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, dass die Ursache für das in dieser Bestimmung genannte Nichtbestehen ein in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie h und j der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführtes Bauteil ist, so handelt es sich bei den betroffenen Fahrzeugen um alle Fahrzeuge mit diesem Bauteil;
- b)
- bei einer ISV-Luftwiderstandsfamilie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe dieser ISV-Luftwiderstandsfamilie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Luftwiderstand. Der korrigierte Wert für den Luftwiderstand ergibt sich durch Multiplikation von CdAdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge der betroffenen ISV-Luftwiderstandsfamilie gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und um alle Fahrzeuge, bei denen der Luftwiderstandswert aus einer Luftwiderstandsfamilie dieser ISV-Luftwiderstandsfamilie übertragen wurde;
- c)
- bei einer CFD-Familie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe und für jede Luftwiderstandsfamilie dieser CFD-Familie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Luftwiderstand. Der korrigierte Wert für den Luftwiderstandswert entspricht dem Luftwiderstandswert des Stammfahrzeugs (ungünstigster Fall) jeder Luftwiderstandsfamilie oder, falls dieser Wert durch numerische Strömungssimulation bestimmt wird, dem Standardwert für diese Luftwiderstandsfamilie abzüglich des angegebenen Luftwiderstandswerts für jedes betroffene Fahrzeug. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge dieser CFD-Familie und um alle Fahrzeuge, bei denen der Luftwiderstandswert aus einer Luftwiderstandsfamilie dieser CFD-Familie übertragen wurde;
- d)
- bei einer ISV-Reifenfamilie bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für jede Fahrzeuguntergruppe dieser ISV-Reifenfamilie auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Referenzmodell im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für den Rollwiderstandskoeffizienten. Der korrigierte Wert für den Rollwiderstandskoeffizienten ergibt sich durch Multiplikation von RRCdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle nach dem 1. Juli 2025 zugelassenen Fahrzeuge mit Reifen der betroffenen ISV-Reifenfamilie gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i.
- e)
- bei einer Masseprüfung bestimmt die Kommission die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte auf der Grundlage der erneuten Simulation für das Durchschnittsmodell der Flotte im Simulationsinstrument mit dem angegebenen Wert und mit dem korrigierten Wert für die Masse für jede Fahrzeuguntergruppe des Herstellers. Der korrigierte Wert für die Masse ergibt sich durch Multiplikation von massdeclared mit der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich um alle Fahrzeuge des Herstellers;
- f)
- Liegt gemäß der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b genannten Schlussfolgerung eine künstliche Strategie vor, entspricht die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Größenordnung der Abweichung. Die betroffenen Fahrzeuge werden auf der Grundlage der in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b genannten Schlussfolgerung ermittelt.
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